Allgemeine Lieferbedingungen
Version Januar 2026
1. Geltungsbereich
a) Diese allgemeinen Lieferbedingungen («ALB») gelten für sämtliche Beziehungen (Offerten, Bestellungen, Vertragsverhandlungen, Verträge, etc.) zwischen der häuselmann metall GmbH («häuselmann metall») und ihren Kunden (der «Kunde»). Sie gelten insbesondere für die Lieferung von Rohstoffen, Halb-, Fertigfabrikaten oder anderen Produkten (nachfolgend bezeichnet als «Lieferungen» oder «Ware»).
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden sind hiermit explizit ausgeschlossen, auch wenn der Kunde in seinen Bestellungen oder anderer Kommunikation auf deren Geltung hinweist.
2. Offerten und Zustandekommen von Verträgen
a) Sämtliche Offerten, Preislisten, Produktebeschreibungen, Prospekte, Pläne, Muster und dergleichen von häuselmann metall sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten.
b) Eine Bestellung des Kunden gilt als blosse Offerte zum Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem der Kunde eine Auftragsbestätigung erhält bzw. in dem Zeitpunkt in dem häuselmann metall die Bestellung ausführt.
3. Preise und Rechnungstellung
a) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto, in CHF, exklusive der anwendbaren MWST oder vergleichbarer Steuer im Bestimmungsland, Verpackung und Handling (z.B. Rüstkosten), sowie Free Carrier (FCA, Incoterms 2020) am Sitz von häuselmann metall.
b) Die Rechnungstellung erfolgt im Ermessen von häuselmann metall jeweils im Voraus oder nach Lieferung. Abzüge von Rechnungsbeträgen oder eine Verrechnung mit Gegenforderungen sind nicht zulässig.
c) Bezahlt der Kunde nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist, wird häuselmann metall den Kunden mahnen. Bezahlt der Kunde nicht innert der auf der Mahnung angegebenen Frist, gerät der Kunde in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5% p.a.
4. Preisanpassung
a) Zusätzlich zu allfällig separat zwischen häuselmann metall und dem Kunden vereinbarten Preisanpassungsabreden (z.B. Metallpreisindexierungsklauseln) ist häuselmann metall berechtigt, die vereinbarten Preise durch schriftliche Mitteilung an den Kunden
anzupassen, sofern sich seit Vertragsschluss die Beschaffungs- und/oder Herstellkosten nachweislich um mehr als 5% erhöht haben.
b) Der Kunde hat Einwendungen gegen die mitgeteilte Preisanpassung innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Einwendung innerhalb dieser Frist, gilt die Preisanpassung als genehmigt.
c) Im Falle rechtzeitiger Einwendung teilt häuselmann metall dem Kunden innert 5 Arbeitstagen mit, ob häuselmann metall die Lieferung zu den ursprünglich vereinbarten Preisen ausführt oder von der Lieferung zurücktritt. Der Rücktritt erfolgt ohne Schadensersatz- oder sonstige Pflichten.
5. Lieferung
a) Sofern nicht anders vereinbart, liefert häuselmann metall Free Carrier (FCA, Incoterms 2020) ab dem Sitz von häuselmann metall. Ein allfälliger Versand auf Wunsch des Kunden erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden.
b) häuselmann metall bemüht sich, Lieferfristen einzuhalten, kann aber keine Garantie dafür geben. Sofern nicht explizit anders vereinbart, sind Lieferfristen nicht verbindlich.
c) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Hindernissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von häuselmann metall, insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt, Lieferverzögerung bei Zulieferern, etc.
d) Ist explizit eine verbindlicher Lieferzeitpunkt vereinbart und hält häuselmann metall diesen nicht ein, hat der Kunde häuselmann metall schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist hat der Kunde, sofern die Verzögerung von häuselmann metall verschuldet ist, Anspruch auf eine pauschalisierte Verzugsentschädigung von 1% des Warenwerts pro voller Woche Verspätung, bis zu einem Maximum von 10%. Jegliche über diese pauschalisierte Verzugsentschädigung hinausgehenden Rechte sind ausgeschlossen.
e) Wenn der Kunde Waren nicht zum vereinbarten Abholtermin abholt, gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. häuselmann metall behält sich vor, ab dem fünften Arbeitstag der Nichtabholung eine angemessene Lager-/Verzugsgebühr pro Tag zu erheben.
f) Sofern nicht anderweitig vereinbart, behält häuselmann metall sich vor, bis zu 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.
6. Gewährleistung
a) häuselmann metall leistet Gewähr, dass die Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und keine Mängel haben, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum Gebrauch (sofern der vorausgesetzte Gebrauch vom Kunden an häuselmann metall bei Vertragsschluss kommuniziert wurde) aufheben oder erheblich mindern (jeweils ein «Mangel»).
b) Der Kunde hat jede Lieferung bei Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innert 5 Arbeitstagen ab Erhalt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die bei einer übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 5 Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen gelten die Lieferungen als genehmigt.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Lieferung. Sie erlöscht aber in jedem Fall, sobald die gelieferten Produkte vom Kunden oder von Dritten verarbeitet, verändert oder in andere Produkte eingebaut werden.
d) Bei Vorliegen eines Mangels wird häuselmann metall nach eigener Wahl entweder (i) die mangelhafte Lieferung reparieren, (ii) mangelfreie Ware nachliefern, oder (iii) eine angemessene Preisreduktion gewähren. Jegliche weiteren Mängelrechte, wie insbesondere Vertragsrücktritt, Ersatzvornahme und/oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgt nur am ursprünglichen Lieferort. Wurde die Ware an einen neuen Ort verbracht, hat der Kunde die entsprechenden Zusatzkosten (z.B. Fahrt- oder Lieferkosten) zu übernehmen.
e) häuselmann metall behält sich vor, durch ungerechtfertigte Beanstandungen angefallene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
f) Häuselmann metall übernimmt keine Gewährleistung und haftet nicht für Mängel, die auf Plänen, Zeichnungen, Spezifikationen, Materialien oder sonstigen Vorgaben des Kunden beruhen. häuselmann metall ist nicht verpflichtet, solche Vorgaben zu überprüfen; erkennt häuselmann metall jedoch offenkundige Fehler, wird sie den Kunden darauf hinweisen.
g) Von häuselmann metall abgegebene Auskünfte, Lösungsvorschläge und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und dienen ausschliesslich der Unterstützung des Kunden. Die Verantwortung für eine fachgerechte Ausführung, entsprechend den Gegebenheiten vor Ort sowie den jeweils gültigen Fachregeln und anderen relevanten Faktoren obliegt ausschliesslich dem Kunden.
h) Die von häuselmann metall verwendeten Materialien und Oberflächen sind «lebendige» Materialien, welche sich je nach Bedingung verändern. Daher können sich Farb- und Oberflächenabweichungen im Vergleich zu den Handmustern und innerhalb unterschiedlicher Produktionschargen ergeben. Solche Abweichungen sind keine Mängel.
i) Die vorgenannten Gewährleistungsbestimmungen gelten nur soweit ihnen kein zwingendes Recht entgegensteht. Insbesondere gilt für bewegliche Produkte oder Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind und deren Mängel die Mangelhaftigkeit dieses unbeweglichen Werks verursacht haben, eine Rügefrist von 60 Tagen und eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
7. Haftungsbeschränkung
Häuselmann metall haftet unbeschränkt bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Körperverletzung oder Tod. Jegliche weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit sowie für Hilfspersonen von häuselmann metall, ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von häuselmann metall. Der Kunde ermächtigt häuselmann metall, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen, und verpflichtet sich, sämtliche hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen.
9. Höhere Gewalt
a) Als «Ereignis höherer Gewalt» gilt jedes Ereignis oder jeder Umstand, der ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von häuselmann metall liegt. häuselmann metall haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von vertraglichen Pflichten sowie für daraus entstehende Schäden, Kosten oder Aufwendungen, soweit diese auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind.
b) Dauert die Verhinderung oder Verzögerung der Leistungserbringung infolge eines Ereignisses höherer Gewalt länger als 90 Kalendertage, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Schadenersatzansprüche sind diesfalls beidseitig ausgeschlossen.
10. Geheimhaltung
Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien erlangt oder zufällig erfährt und ihrer Natur nach vertraulichen Charakter haben (z.B. Einzelheiten der Bestellungen, Stückzahlen, Konditionen, etc.), Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen. Jede Partei stellt die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden sowie allfällige beigezogene Dritte sicher. Diese Geheimhaltungspflicht besteht während 10 Jahren ab Vertragsschluss.
11. Verschiedenes
a) Abweichungen von diesen ALB (einschliesslich dieser Ziffer 11a)) oder von einem anderen zwischen häuselmann metall und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag sind nur gültig, wenn sie von den Parteien in einem gemeinsam unterzeichneten Dokument vorgenommen werden.
b) Schriftliche Mitteilungen unter diesen ALB sind auch gültig ohne Unterschrift, sofern nicht explizit eine Unterschrift verlangt wird. Sofern in diesen ALB oder in einem separaten Vertrag explizit eine Unterschrift verlangt wird, kann die Unterschrift nebst handschriftlich auch durch einfache elektronische Unterschrift erfolgen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Gerichtsstand ist der Sitz von häuselmann metall. häuselmann metall hat jedoch das Recht, den Kunden auch beim zuständigen Gericht dessen Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht einzuklagen.
b) Das Rechtsverhältnis zwischen häuselmann metall und dem Kunden untersteht ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).